Satzung

Satzung des Dorfvereins Ollmuth e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

Der Verein trägt den Namen: Dorfverein Ollmuth e.V.
Der Sitz des Vereins ist 54316 Ollmuth
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist vom 01. Januar – 31. Dezember.

 

§ 2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist

 

Erhaltung der dörflichen Gemeinschaft,
Förderung von

 

Heimatpflege und –kunde,
Jugend- und Seniorenarbeit,
traditionellem Brauchtum,
Veranstaltungen und bürgerschaftlichem Engagement.

 


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

 

Förderung des Gemeinwesens und des Gemeinschaftsgefühls der Einwohner in Ollmuth,
gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen, weiterführende Aufarbeitung der Dorfgeschichte,
Förderung von Maßnahmen, Gestaltung und Belebung von bestehenden Gemeinschaftsräumen, -flächen und Treffpunkten, insbesondere unter Einbeziehung von Kindern, Jugendlichen und älteren Menschen.
§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder  erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

 

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.10. jedes Jahres möglich.  Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

 

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz  Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es  durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen  nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

 

§ 5 Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines  Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe  und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der  Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder  erforderlich (siehe Beitragsordnung).

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung 

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus den geschäftsführenden sowie den funktionsbezogenen Mitgliedern, er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder der Geschäftsführung sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

(1.1) Geschäftsführung Vorsitzende/r
Stellvertretende/r Vorsitzende/r

 

Schatzmeister/in
Schriftführer/in

 


(1.2) Beisitzer
Die Anzahl der Beisitzer richtet sich nach dem funktionsbezogenen Bedarf. Sowohl beim vorzeitigen Wegfall eines oder mehrerer Beisitzer(s) als auch in einem Themen bezogenen Bedarfsfall hat der Vorstand die Möglichkeit der Kooptierung von neuer / weiterer Beisitzer.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben  nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

 

(3) Dem Vorstand obliegt die Umsetzung von Aufgaben im Zusammenhang mit den unter §2 definierten Zwecke sowie der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

(4) Vorstandssitzungen sollten 3x jährlich stattfinden. Die Einladung hierzu erfolgt durch die/den Vorsitzende/n schriftlich oder  mündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 8 Tagen; in Dringlichkeitsfällen kann auch kurzfristig eingeladen werden.  Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden; in deren / dessen Abwesenheitsfalle die der / des Stellvertreter/in/s.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es  das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der  Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der  Gründe beantragt wird.

 


(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung  erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer  Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe  der Tagesordnung im Amtsblatt.

 

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste  beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben  zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem  anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

 

a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
d) Mitgliedsbeiträge,
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung des Vereins.

 


(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei der Anwesenheit von 10% der Mitglieder beschlussfähig; nehmen weniger stimmberechtigte Mitglieder teil, wird eine 2. Mitgliederversammlung einberufen. Diese wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt.

 

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt in Antrag als abgelehnt.

 

 

§ 9 Satzungsänderung

 

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen  kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung  hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der  vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

(2)  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden  aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus  vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern  alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in Vorstandssitzungen und in  Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich  niederzulegen und von dem / der Vorsitzenden und Schriftführer/in zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist  eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in  der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

(2) Bei  Auflösung (oder Aufhebung) der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Ollmuth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Über die Verwendung entscheidet die letzte Mitgliederversammlung.